Können Sie durch Heirat die portugiesische Staatsbürgerschaft erwerben?
Ja. Drei Jahre verheiratet mit (oder in einer anerkannten Partnerschaft mit) einer portugiesischen Staatsbürgerin oder einem portugiesischen Staatsbürger reichen aus, um einen Antrag zu stellen – ohne Aufenthaltserfordernis und ohne Mindestaufenthalt im Land.
Einige Dinge überraschen Antragstellerinnen und Antragsteller, daher klären wir zunächst die wichtigsten Punkte.
Führt die Heirat automatisch zur Staatsbürgerschaft?
Nein. Die Heirat verleiht Ihnen das Recht auf Antragstellung, aber nicht automatisch die Staatsbürgerschaft.
Es handelt sich um einen Weg zur Erlangung der Staatsangehörigkeit, nicht um eine solche von Geburt an. Vereinfacht ausgedrückt: Sie werden erst ab dem Zeitpunkt Ihrer offiziellen Eintragung als portugiesische Staatsbürgerin oder portugiesischer Staatsbürger behandelt. Im Gegensatz zu Kindern oder Enkeln portugiesischer Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger gelten Sie nicht rückwirkend als Portugiesin oder Portugiese. Diese Unterscheidung kann für Ihre eigenen Kinder später relevant werden, worauf wir später noch eingehen.
Behalten Sie Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft?
Ja. Portugal erkennt die doppelte Staatsbürgerschaft an, sodass keine Verzichte erforderlich sind.
US-Amerikanerinnen und -Amerikaner, Britinnen und Briten, Brasilianerinnen und Brasilianer sowie fast alle anderen Staatsangehörigkeiten können einen portugiesischen Pass zusätzlich zu ihrem bestehenden behalten. Sowohl die USA als auch das Vereinigte Königreich erkennen die doppelte Staatsbürgerschaft mit Portugal an, sodass eine Antragstellung aus diesen Ländern Ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht gefährdet.
Was passiert bei einer Scheidung?
Sobald Ihre Staatsbürgerschaft eingetragen ist, bleibt sie auch bei einer späteren Scheidung bestehen.
Die einzige zeitliche Vorgabe ist, dass Ihre Antragstellung erfolgen muss, solange die Ehe noch gültig ist. Eine Scheidung während des Verfahrens stellt daher ein Problem dar; eine Scheidung nach der Eintragung der Staatsbürgerschaft hingegen nicht.
















